Zum Montagevideo Treppenstufe ×

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alle Preise sind freibleibend, in Euro, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Versendung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit Erscheinen dieser Preisliste verlieren alle vorhergehenden Listen und Absprachen ihre Gültigkeit. Für farbliche und strukturelle Übereinstimmung der einzelnen Holzteile untereinander übernehmen wir keine Garantie! Geringe Artikeländerungen aus fertigungstechnischen Gründen müssen wir uns vorbehalten. Änderungen vorbehalten. dress-System und dress-System Der Treppenrenovierer sind eingetragene Marken.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebote und Auftragsabwicklung

1.1 Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluss freibleibend.

1.2 Bei Anfragen, Kataloganforderungen und bei Entgegennahme von Aufträgen werden Daten gespeichert.

2. Preise

Alle Preise unter Vorbehalt. Preisanpassungen sind infolge veränderter Material- und Lohnkosten möglich. Die Preise gelten ab Erfüllungsort für die Lieferung in EURO zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer.

3. Erfüllungsort

3.1 Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für alle übrigen Leistungen des Käufers ist Oberriexingen bzw. Vaihingen/Enz (Gerichtsstand).

3.2 Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Ort, wo sich die Ware zum Zwecke des Versandes oder einer etwa vereinbarten Übergabe an den Käufer befindet.

4. Versand und Verpackung

4.1 Alle Versendungen erfolgen nach bestem Ermessen und ausnahmslos für Rechnung und auf Gefahr des Käufers, letzteres auch bei frachtfreier Lieferung.

4.2 Die Wahl der Versandart bleibt uns vorbehalten. Aus der getroffenen Wahl können uns gegenüber keine Ansprüche abgeleitet werden.

4.3 Die Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

5. Transportgefahr und -versicherung

Der Gefahrübergang erfolgt unbeschadet Ziff 4.1 mit der Übergabe an die mit der Ausführung der Versendung beauftragte Person, Firma oder Anstalt, die nach ihren jeweiligen allgemeinen oder mit uns vereinbarten Bedingungen arbeiten.

6. Umfang der Leistung

6.1 Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben in Abbildungen und Prospekten sind unverbindlich, soweit sie von uns nicht ausdrücklich als bindend schriftlich anerkannt werden.

6.2 Bei Sonderanfertigungen sind aus technischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% zulässig.

7. Lieferzeit, Lieferpflicht

7.1 Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung.

7.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware den Ort der Versendung verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

7.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, allen Fällen von höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vertragslieferanten eintreten. Sofern durch diese Umstände darüber hinaus der Inhalt der Leistung erheblich verändert wird, befreit uns dies für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung.

7.4 Unbefriedigende Auskünfte über Käufer berechtigen uns, Abschlüsse und Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zu stornieren.

8. Aufrechnung der Zurückhaltung

Eine Aufrechnung des Käufers mit etwaigen von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Das gilt auch für den kaufmännischen Verkehr unter Einbezug der Zurückbehaltung von Zahlungen.

9. Mängelrüge (Beanstandungen)

9.1 Bei Beanstandungen der Beschaffenheit und der Menge der gelieferten Ware haften wir nur, wenn der Käufer uns dies unverzüglich und schriftlich innerhalb einer Woche anzeigt.

9.2 Das Recht des Käufers, diese Ansprüche geltend zu machen, verjähr 6 Monate nach Ablieferung.

9.3 Bei begründeten Beanstandungen kann der Käufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Beanstandungen berechtigen den Käufer nicht, die Annahme der Ware zu verweigern oder zu verzögern.

9.4 Falls Nachbesserung/Ersatzlieferung trotz angemessener Nachfrist unterbleibt, erfolglos oder unmöglich ist, hat der Käufer nach seiner Wahl ein Recht auf Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages). Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit nicht auch für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehaftet wird.

9.5 Natursteine, wie z.B. Granit sind einzigartige Baustoffe. Sie unterliegen deshalb individuellen Schwankungen. Quarzadern, Poren, Farb- und Zeichnungsunterschiede sowie Einsprengungen bedeuten keine Wertminderung, sondern zeigen die Einzigartigkeit des Materials. Diese Schwankungen sind somit kein Grund für eine Mängelrüge.

10. Schadensersatzansprüche

Ausgeschlossen sind alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an der Ware entstanden sind, soweit die Schäden nicht auf einer von uns zu vertretenden grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruhen.

11. Zahlung, Verzug, Fäligkeit

11.1 Rechnungen sind zahlbar

a) 7 Tage nach Rechnungsdatum abzüglich 3 % Skonto oder

b) 21 Tage nach Rechnungsdatum rein netto.

11.2 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Letztere nur nach vorhergehender schriftlicher Vereinbarung.

11.3 Werden Zahlungsziele nicht eingehalten, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des banküblichen Sollzinssatzes zu berechnen.

11.4 Gerät der Käufer mit irgendeiner Leistung in Verzug, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten, sofortige Bezahlung zu verlangen oder die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zum ursprünglichen Fakturenwert abzüglich der dabei anfallenden Kosten zurückzunehmen. Zum Zwecke der Besichtigung und Abholung der Ware dürfen wir die Räume des Käufers zu den üblichen Geschäftszeiten betreten.

11.5 Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz bleiben in jedem Falle von diesen Maßnahmen unberührt.

11.6 Wenn wir Mitteilung über eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers erhalten, oder wenn wir erfahren, dass der Käufer Vorräte, Außenstände usw. verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt, haben wir das Recht, unter Aufhebung aller etwaigen anderen Zahlungsvereinbarungen sofortige Barzahlung bzw. Vorauszahlung, Sicherheit oder Rücksendung der Ware zu verlangen oder gegen Nachnahme zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei nicht pünktlicher Bezahlung eines Wechsels oder einer vereinbarten Rate werden die dann noch laufenden Wechsel und alle noch offenen Restforderungen gegen den Käufer unter Aufhebung aller vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösungen von Schecks und Wechseln unser Eigentum.

12.2 Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen ist der Käufer berechtigt, die Ware zu veräußern und zu verarbeiten.

12.3 Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit seiner Zahlungseinstellung oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt wird. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

12.4 Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist und wir hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben. Uns steht an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen an. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt und wir ihm keine anderen Anweisungen geben. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.

12.5 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für den kausalen Saldo zu. Wir geben schon jetzt vollbezahlte Lieferungen frei, wenn sie durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. Verfügung über die abgetretenen Forderungen sowie unechtes Factoring sind unzulässig.

12.6 Wird unsere Ware gepfändet oder sonst von Dritten in Anspruch genommen, so hat uns der Käufer unverzüglich davon Mitteilung zu machen, unser Eigentum sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen und uns bei der Geltendmachung unseres Eigentums behilflich zu sein.

12.7 Nehmen wir aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

12.8 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schaden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige ersatzpflichtige zustehen, in Höhe unserer Forderungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich das Amtsgericht Vaihingen/Enz, wenn der Käufer Vollkaufmann bzw. eine öffentlichrechtliche Körperschaft oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

14. Anerkenntnis

Obige Bedingungen sind gültig für alle Verkäufe. Der Käufer anerkennt sie durch Kaufabschluss sowie durch widerspruchslose Entgegennahme des Abdrucks. Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, dass wir dies schriftlich bestätigen.

Oberriexingen, Stand November 2012

Loading ...
dress-System Kundensupport
dress-System Hallo
Wie kann ich dir helfen?
16:41